Pflichtverteidigung

Unter gewissen Umständen haben Sie einen Anspruch darauf, dass Ihnen vom Gericht ein Pflichtverteidiger bestellt wird. Die Kosten des Pflichtverteidigers werden dann zunächst von der Staatskasse übernommen, müssen aber, im Falle einer Verurteilung, zurückgezahlt werden.

 

Dabei ist es ein weit verbreiteter Irrtum, dass ein Pflichtverteidiger immer dann bestellt wird, wenn sich der Angeklagte selbst keinen Anwalt leisten kann. Vielmehr besteht das Recht auf einen Pflichtverteidiger nur in den Fällen notwendiger Verteidigung gemäß § 140 StPO.  Ein Fall notwendiger Verteidigung liegt beispielsweise vor, wenn die Hauptverhandlung vor dem Landgericht oder dem Oberlandesgericht stattfindet, dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird, wenn eine Straferwartung von mind. einem Jahr Freiheitsstrafe im Raum steht, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn der Angeklagte unfähig ist, sich selbst zu verteidigen. 

 

Ein weiterer Irrtum ist es, dass ein Pflichtverteidiger immer vom Gericht ausgesucht wird. Dem Angeklagten steht ein Wahlrecht zu. Er kann dem Gericht einen Anwalt seiner Wahl benennen, der Ihm als Pflichtverteidiger bestellt werden soll. Von diesem Recht sollten Sie unbedingt Gebrauch machen. Einige Richter neigen dazu, nur solche Pflichtverteidiger zu bestellen, die ihnen möglichst wenig Arbeit bereiten oder mit denen - ihrer Meinung nach - eine gute Zusammenarbeit möglich ist. Eine gute Verteidigung arbeitet jedoch nicht mit dem Richter zusammen und macht diesem eher mehr Arbeit. Überlassen Sie es deshalb niemals dem Gericht einen Pflichtverteidiger auszuwählen.