Gerade in jungen Jahren neigt der ein oder andere bekanntermaßen dazu, sich auszuprobieren und dabei manchmal über die Strenge zu schlagen. Daher verwenden viele den Begriff "Jugendsünde", wenn sie von früheren Verfehlungen sprechen. Der Prozess, indem die Regeln des Zusammenlebens erlernt werden, ist eben noch nicht vollends abgeschlossen. Deshalb können an Jugendliche nicht die selben Anforderungen gestellt werden, wie an Erwachsene. Diesem Umstand soll das Jugendstrafrecht Rechnung tragen.
Das Jugendstrafrecht enthält keine eigenen Straftatbestände. Es handelt sich vielmehr um zahlreiche Sonderregelungen hinsichtlich der Sanktionen und des Verfahrens. Das Jugendstrafverfahren ist am Erziehungsgedanken ausgerichtet. Im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht haben Sanktionen hier einzig den Zweck erzieherisch auf den Jugendlichen einzuwirken und ihn so auf ein straffreies Leben vorzubereiten.
Jugendstrafrecht ist anwendbar bei Verfehlungen Jugendlicher und Heranwachsender. Jugendlicher im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) ist, wer zum Zeitpunkt der Tat 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Heranwachsender ist, wer zum Zeitpunkt der Tat 18, aber noch nicht 21 Jahre alt ist, wobei das Jugendstrafrecht auf Heranwachsende nur Anwendung findet, wenn diese in ihrer Entwicklung noch einem Jugendlichen gleich stehen oder es sich um eine typische Jugendverfehlung handelt.
Verhandlungen vor dem Jugendgericht finden in der Regel unter Ausschluss der Öffentlichkeit und unter Beteiligung der Erziehungsberechtigten und der Jugendgerichtshilfe statt. Eine weitere Besonderheit Jugendstrafverfahren ist die Beteiligung der Jugendgerichtshilfe. Diese erstellt aufgrund eines persönlichen Gesprächs mit dem Jugendlichen einen Bericht und gibt dem Gericht eine Einschätzung über diesen an die Hand.
Die Besonderheiten des Jugendstrafverfahrens sollten bei der Wahl der Verteidigungsstrategie unbedingt Berücksichtigung finden. Ich habe innerhalb meiner Ausbildung für das Jugendgericht gearbeitet und bin deshalb bestens mit den Besonderheiten des Verfahrens vertraut. Wenn Sie Jugendlicher, Heranwachsender oder ein besorgtes Elternteil sind, berate Sie gern in Ihrem persönlichen Fall.