Wie verhalte ich mich, wenn mir eine Straftat vorgeworfen wird?


 

Wenn Ihnen eine Straftat zum Vorwurf gemacht wird, kommt es entscheidend auf ihr weiteres Verhalten an. Die Gefahr sich ungewollt selbst zu belasten ist hoch. Damit Sie solche Stolperfallen vermeiden und sich, auch im Hinblick auf eine spätere Verteidigung, richtig verhalten, soll folgender Beitrag eine Hilfestellung bieten.

 

Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch!

 

Die goldene Regel, für den Fall dass Sie Beschuldigter in einem Ermittlungs-/Strafverfahren sind, ist Schweigen! Machen Sie keine Angaben zur Sache. Sie haben eine gesetzlich garantiertes Schweigerecht, das unmittelbar aus der Selbstbelastungsfreiheit folgt, also dem Prinzip, dass niemand verpflichtet ist, an seiner eigenen Verurteilung mitzuwirken.

Aus ihrem Schweigen dürfen auch keine für Sie nachteiligen Schlüsse gezogen werden. Das Gericht darf ihr Schweigen nicht etwa dahingehend auslegen, dass Sie deshalb schuldig erscheinen. Das Gegenteil ist der Fall. Bis zu einer Verurteilung spricht für Sie die Unschuldsvermutung, das heißt, solange Ihre Schuld nicht zweifelsfrei bewiesen wurde, gelten Sie als unschuldig. Deshalb ist es nicht ratsam Angaben gegenüber der Polizei oder Staatsanwaltschaft zu machen.

Dies gilt selbst dann, wenn Sie unschuldig sind und den natürlichen Drang verspüren, sich zu erklären. Sie müssen sich vor Augen halten, wie viele Angeklagte den Tatwurf bestreiten. Wenn Sie also Angaben zur Sache machen, dann wird Ihre Aussage bestenfalls als bloße Schutzbehauptung abgetan, schlimmstenfalls jedoch offenbaren Sie den Ermittlungsbehörden bisher verborgenes Belastungsmaterial, auf das die Anklage zusätzlich gestützt werden kann.

Abzuraten ist auch von einer sogenannten Teileinlassung, also einer teilweisen Aussage zur Sache. Zwar dürfen aus dem Schweigen des Beschuldigten grundsätzlich keine negativen Schlüsse gezogen werden, für die Teileinlassung gilt dies allerdings nur bedingt. Während das vollständige Schweigen im Rahmen der Beweiswürdigung keinerlei Berücksichtigung finden darf, kann die Teileinlassung umfassend in die Beweiswürdigung mit einbezogen werden und zwar auch dahingehend, dass auf einzelne Fragen geschwiegen wurde. Das macht die teilweise Einlassung sehr gefährlich und nicht empfehlenswert.

Sofern Kommunikation mit Ermittlungsbehörden stattfindet sollte dies nur durch bzw. im Beisein eines Verteidigers stattfinden.  

 

Sprechen Sie auch sonst mit niemandem über den Tatvorwurf, auch wenn der Wunsch groß ist sich jemandem anzuvertrauen. Bedenken Sie, dass jeder aus Ihrem Umfeld als Zeuge vernommen werden kann. Besteht kein Auskunfts- oder Zeugnisverweigerungsrecht, ist jeder Zeuge vor Gericht zur Wahrheit verpflichtet. Bei einer falschen uneidlichen Aussage (§ 153 StGB) drohen bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe. Beim Meineid (§ 154 StGB), also der falschen Aussage nach Vereidigung, handelt es sich sogar um ein Verbrechen, das heißt, die Strafe lautet im Mindestmaß ein Jahr Freiheitsstrafe. Dieses Risiko wird selbst ein guter Freund im Zweifel nicht eingehen.

Angehörige haben demgegenüber zwar ein Zeugnisverweigerungsrecht aus § 52 StPO, erfahrungsgemäß machen aber nicht alle davon Gebrauch. Auch hier besteht Belastungsgefahr. Am besten ist es daher, wenn Sie mit niemandem, außer mit ihrem Verteidiger, über den Tatvorwurf sprechen. 

 

Was tun, wenn meine Wohnung oder meine Geschäftsräume durchsucht werden?

 

Im Falle einer Durchsuchung sollten Sie zunächst Ruhe bewahren und keinen Widerstand leisten. Etwaiger Widerstand kann in einem späteren Verfahren zu Ihren Lasten verwendet werden und im schlimmsten Fall sogar über die Annahme der sogenannten Verdunklungsgefahr die Anordnung von Untersuchungshaft nach sich ziehen oder zu einem Strafverfahren wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte führen. Sie müssen die Durchsuchung daher zunächst dulden. Rufen Sie stattdessen umgehend Ihren Verteidiger an, damit dieser sich sofort auf den Weg machen kann, um während der Durchsuchung anwesend zu sein. Bitten Sie die Beamten mit der Durchsuchung bis dahin zu warten.

Lassen Sie sich sodann von den Beamten den Durchsuchungsbeschluss zeigen und stellen Sie sicher, dass dieser von einem Richter unterschrieben ist. Wenn die Beamten die Durchsuchung auf "Gefahr in Verzug" stützen, lassen Sie sich die Gründe hierfür mitteilen. 

Führen Sie zudem während der ganzen Durchsuchung Protokoll. Notieren Sie sich den gesamten Verlauf der Durchsuchung möglichst genau. 

Machen Sie auch während einer Durchsuchung unbedingt  von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und machen keine Angaben, die über die Daten zu Ihrer Person (Daten des Personalausweises, Familienstand, Berufsbezeichnung, Geburtsort) hinausgehen. Es empfiehlt sich, jegliche Plaudereien mit den Beamten zu unterlassen.

Sie sind nicht verpflichte aktiv an der Durchsuchung teilzunehmen oder den Beamten zu helfen. Da eine Durchsuchung jedoch der Auffindung bestimmter Beweismittel dient, die  im Durchsuchungsbeschluss aufgeführt werden müssen, kann es,  sofern man davon ausgeht, dass Gegenstände ohnehin gefunden werden,  günstiger sein, diese den Beamten zu offenbaren. Nach Auffinden der im Durchsuchungsbeschluss aufgeführten Beweise, zieht die gezielte weitere Suche nach Zufallsfunden nämlich ein Beweisverwertungsverbot nach sich. Achten Sie dabei unbedingt darauf, ausdrücklich der Mitnahme von Gegenständen zu widersprechen und niemals Ihr Einverständnis zu der Beschlagnahme zu erklären.

Werden bei der Durchsuchung Unterlagen beschlagnahmt, bestehen Sie darauf, Kopien anfertigen zu dürfen. Sie werden eine Weile keinen Zugriff mehr auf die Unterlagen haben. 

Zu guter Letzt lassen Sie sich das Durchsuchungsprotokoll der Beamten zeigen und stellen Sie sicher, dass in diesem nicht vermerkt ist, dass Sie sich mit der Sicherstellung von Gegenständen einverstanden erklärt haben. Sie sind nicht verpflichtet, das Durchsuchungsprotokoll zu unterschreiben und sollten dies auch nicht tun. 

 

Kontaktieren Sie einen Verteidiger!

 

Die zweite goldene Regel liegt nunmehr auf der Hand: Kontaktieren Sie einen Verteidiger! Ohne einen Strafverteidiger sind Sie im Zweifel nicht in der Lage Ihre Rechte im Verfahren wahrzunehmen. Ein Verteidiger wird zunächst Akteneinsicht beantragen und hat somit erstmals Einblick in das Beweismaterial, auf das der Vorwurf gestützt wird. Erst nach eingehender Auseinandersetzung mit diesem Material kann sinnvollerweise entschieden werden, welche Schritte einzuleiten sind bzw. wie die Verteidigungsstrategie aussehen soll. Ein Verteidiger stellt sicher, dass die Verfahrensrechte eingehalten werden und die Rechte zur Verteidigung optimal ausgeschöpft werden. Er kann für Sie Erklärungen abgeben, Beweisanträge stellen oder Beweisverwertungsverbote geltend machen.

Auch eine mögliche Revision wird ohne die Hinzuziehung eines Verteidigers weniger Aussicht auf Erfolg haben, da Verfahrensfehler in vielen Fällen in erster Instanz gerügt werden müssen, damit Ihre Geltendmachung in der Revision nicht ausgeschlossen ist. 

Sie sollten deshalb niemals auf die Hinzuziehung eines Strafverteidigers verzichten! Dies wird Ihre Position im Strafprozess erheblich Schwächen.

 

Die wichtigsten Verhaltensregeln habe hier noch einmal für Sie zusammengefasst.

 

Rufen Sie mich unter der 0611-94917133 oder in dringenden Notfällen, wie einer Verhaftung oder Durchsuchung, unter

0157-54221411 jederzeit an, oder füllen Sie das Kontaktformular aus. Ich berate Sie gern und stehe Ihnen während des gesamten Verfahrens zur Seite!